Vorsicht bei drohender Verjährung
Schlichtungsanträge können nur unter bestimmten Voraussetzungen die Verjährung hemmen, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Hier ist gerade für rechtliche Laien Vorsicht geboten und eine rechtliche Beratung kann sinnvoll sein (nähere Informationen hier).
Wir unterstützen Sie bei Ihrem Streitfall
Als neutrale Schlichtungsstelle helfen wir Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.
Wir werden immer dann aktiv, wenn ein erster Versuch einer direkten Einigung zwischen beiden Seiten erfolglos war.


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